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Mobilität nach dem Unfall

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung nach dem Unfall

Steht das Fahrzeug wegen Reparatur oder Totalschaden nicht zur Verfügung, kommt neben den reinen Reparaturkosten häufig ein Ausgleich für die entgangene Nutzung in Betracht.

Wer sein Fahrzeug unfallbedingt vorübergehend nicht nutzen kann, hat gegenüber der gegnerischen Versicherung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich – entweder durch Erstattung der Mietwagenkosten oder durch eine Nutzungsausfallentschädigung.

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung – was ist der Unterschied?

Wird tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angemietet, werden die dafür entstandenen Kosten im Rahmen des Erforderlichen erstattet. Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, kann stattdessen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden – vorausgesetzt, das Fahrzeug wurde tatsächlich genutzt und hätte auch während der Ausfallzeit genutzt werden sollen.

Voraussetzungen für die Erstattung

Entscheidend sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit: Es muss ein tatsächlicher Bedarf für das Fahrzeug bestanden haben, etwa für den Arbeitsweg oder private Erledigungen. Steht ein weiteres, uneingeschränkt nutzbares Fahrzeug im Haushalt zur Verfügung, kann dies die Ansprüche mindern oder ausschließen.

Karenzzeit und Dauer

Versicherer räumen in der Praxis häufig eine kurze Karenzzeit ein, bevor sie die Kosten für die Anmietung vollständig übernehmen – diese Zeitspanne soll der Organisation von Gutachten und Reparatur Rechnung tragen. Die Dauer der Erstattung richtet sich grundsätzlich nach der im Gutachten festgestellten Reparaturdauer beziehungsweise nach der für eine Ersatzbeschaffung üblichen Zeit; eine Verlängerung ohne nachvollziehbaren Grund wird von Versicherungen regelmäßig nicht mitgetragen.

Angemessene Fahrzeugkategorie wählen: Ein deutlich höherwertiger Mietwagen als das beschädigte Fahrzeug kann von der Versicherung anteilig gekürzt werden. Eine dem eigenen Fahrzeug entsprechende Kategorie ist im Regelfall der sicherere Weg.

Achtung bei Verweis auf Kooperationspartner: Versicherer verweisen in letzter Zeit vermehrt auf eigene Kooperations-Mietwagenunternehmen, bei denen vergünstigte Sondertarife gelten. Wird ein solches günstigeres Angebot ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen und stattdessen anderweitig zu regulären Tarifen angemietet, kürzt die Versicherung die Erstattung unter Berufung auf die Schadensminderungspflicht häufig auf den günstigeren Tarif – auch wenn der Anspruch auf einen Mietwagen als solcher berechtigt ist. Ein Verweisungsangebot der Versicherung sollte daher genau geprüft werden (Erreichbarkeit, tatsächliche Verfügbarkeit, vergleichbare Fahrzeugkategorie), bevor es abgelehnt wird.

Beweise sichern

  • Mietvertrag und Rechnung des Mietwagenunternehmens
  • Nachweis über tatsächlichen Nutzungsbedarf (z. B. Arbeitsweg)
  • Bestätigung der Werkstatt über Reparaturdauer
  • Fahrtenbuch oder vergleichbare Notizen bei Nutzungsausfall ohne Mietwagen

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Häufige Fragen

Bekomme ich automatisch einen Mietwagen gestellt?

Nein. Ein Mietwagen wird nicht automatisch gestellt, sondern muss selbst organisiert und gegenüber der Versicherung im Rahmen des Erforderlichen abgerechnet werden.

Kann ich statt eines Mietwagens Geld verlangen?

Ja, alternativ zum Mietwagen kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, wenn Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit für das beschädigte Fahrzeug bestanden.

Wie lange kann ich einen Mietwagen nutzen?

Grundsätzlich für den Zeitraum, der für Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich erforderlich ist. Verzögerungen sollten möglichst dokumentiert und begründet werden.

Streit um Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall?
Vor weiteren Schritten kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
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